Verbesserungen bei der Betriebsrente

Betriebsrente wird noch attraktiver

Es gibt gute Nachrichten für die etwa vier Millionen derzeitigen Bezieher von einer Betriebsrente sowie für alle zukünftigen Betriebsrentner! Am 01. Januar 2020 trat ein lange herbei gesehntes Gesetz in kraft. Es führt endlich zu einer Entlastung durch geringere Krankenkassenbeiträge auf die betriebliche Rente.

Betriebsrente

Bisherige Situation bei der Betriebsrente

In Zeiten von großer finanzieller Not bei den gesetzlichen Krankenkassen wurde seinerzeit die Beitragpflicht bei Betriebsrenten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung eingeführt. So musste ein Betriebsrentner den vollen Beitrag auf seine Betriebsrente abführen, was das Gesamtergebnis deutlich schmälerte. Je nach Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse und gesetzlicher Pflegeversicherung waren dies ca. 18-19% Abzug!

Diese Beitragspflicht wurde sogar für Betriebsrenten (40b EkStG) eingeführt, bei denen die Beitragszahler in der Ansparphase bereits Krankenversicherungsbeiträge geleistet hatten. So werden diese jedoch bis Ende 2019 gleich zweimal zur Kasse gebeten. Insbesondere der Umstand, dass hiermit rückwirkend in bestehende Versorgungen eingegriffen wurde, macht diese Entscheidung des damaligen Gesetzgebers fragwürdig.

Freigrenze wird zum Freibetrag

Lediglich Kleinrenten bis ca. € 150,– monatlich sind davon verschont geblieben. Hierbei handelte es sich bislang allerdings um eine Freigrenze. Wenn die Betriebsrente also über dem im entsprechenden Jahr geltenden Satz lag, musste der Betriebsrentner die komplette Rentenzahlung verbeitragen.

Dies wurde nun geändert und die Freigrenze wurde zum Freibetrag. Damit wird die damals geschaffene echte Ungerechtigkeit ein Stück weit korrigiert. Für 2020 liegt dieser Freibetrag bei rund € 160,– monatlich. Dieser Betrag fällt aus der Beitragspflicht hinaus. Dies ist so eine tatsächliche Entlastung von rund € 30,– im Monat.

Auch Kapitalauszahlungen entlastet

Durchaus häufig wählen Betriebsrentner nicht die Leistung als lebenslange Rentenzahlung, sondern als einmalige Kapitalauszahlung. Auch bei diesen fiel dabei bislang der volle Beitrag an. Der Beitrag wurde bei einer Kapitalauszahlung bislang auf 10 Jahre umgerechnet, was als Grundlage für die Beitragszahlung dient. Auch die Kapitalauszahlung wird nun durch den Freibetrag entlastet. Auch hier bleibt der auf 10 Jahre umgerechnete Betrag unterhalb des Freibetrages ohne Berücksichtigung für die Krankenkassenbeiträge sowie die gesetzliche Pflegeversicherung.

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