Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Am 1. Januar 2018 trat das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Ziel des Gesetzgebers war dabei die Verbesserung und damit Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge. Besonders für Geringverdiener (bis € 2200,– monatlich brutto) aber auch für Besserverdienende gibt es deutliche Verbesserungen in der Förderung.
Die wesentlichsten Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz sind:
- Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung steigt ab 01.01.2018 von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West). Im Jahr 2018 können Arbeitnehmer nun bis zu € 520 monatlich (€ 6240,– im Jahr) steuerfrei wandeln.
- Wie bisher bleiben vier Prozent des Entgeltumwandlungsbetrages sozialversicherungsfrei
- Zahlt der Arbeitgeber mindestens 240 Euro als zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge eines Geringverdieners ein, so kann der Arbeitgeber 30 Prozent von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten. Diese wird im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt. Für Beiträge von mindestens 240 bis maximal 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag für den Arbeitgeber dadurch 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.
- Für Neuverträge (Beginn ab Januar 2019) gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des vom Arbeitnehmer gewandelten Betrages (sofern der Arbeitgeber auch eine entsprechende Sozialversicherungsersparnis hat). Bei höherverdienenden Arbeitnehmern oberhalb der der Beitragsbemessungsgrenzen wird es also keinen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss geben können.
- Ab 1. Januar 2022 wird der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss dann auch für vorher abgeschlossene Verträge gezahlt werden müssen.
- Es gibt neue Freibeträge für die Rentenphase, so dass auch bei Erhalt der Grundsicherung Teile der Rente darauf nicht mehr angerechnet werden.
- Die bisherige Freigrenze für die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wandelt sich zu einem Freibetrag. Dies führt zu einer generellen Entlastung aller Betriebsrentner, die gesetzlich krankenversichert sind. Insbesondere bei Kleinrenten, die gerade oberhalb der bisherigen Freigrenze lagen, ist die Entlastung sehr hoch.
- Sozialpartnermodell (Nahles-Rente): Hier bietet sich nun die Möglichkeit, ohne Garantieversprechen für die Rente zu arbeiten. So kann die Kapitalanlage für die Betriebsrente “offensiver” werden, ohne dass der Arbeitgeber dafür in die Haftung gerät.
Was ist zu tun?
Als Arbeitgeber sollten Sie sich frühzeitig darum kümmern, dass Sie Ihre Versorgungsordnung entsprechend anpassen. Zumindest hinsichtlich des zukünftig zu zahlenden Arbeitgeberzuschusses, sollten Sie das Regelwerk sauber definieren. In der Praxis geben die meisten Arbeitgeber bereits heute schon die Sozialversicherungsersparnis an die Mitarbeiter weiter. Meist sind dies rund 20 Prozent. Also bereits mehr als die zukünftig verpflichtend geforderten 15 Prozent. Sie sollten jedoch entsprechend verdeutlichen, dass dies darauf bereits anzurechnen ist und nicht später noch zusätzlich die 15 Prozent zu zahlen sind.
Kümmern Sie sich frühzeitig um die Anpassung Ihrer Versorgungsordnung. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite und vermitteln gerne die juristische Hilfestellung.
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