Einbruchdiebstahl – Abgenzung zum einfachen Diebstahl

Einbruchdiebstahl

Der Einbruchdiebstahl ist vom einfachen Diebstahl abzugrenzen, da der einfache Diebstahl zumeist gar nicht oder nur sehr eingeschränkt versicherbar ist. Die Definition des Einbruchdiebstahl lautet aus Sicht der Versicherer:

Täter dringen in versperrte oder verschlossene Räumlichkeiten ein

  • durch Aufbrechen, Eindrücken oder Einschlagen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen.
  • unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, welche nicht zum Eintritt bestimmt sind.
  • durch Einschleichen und aus versperrten oder verschlossenen Räumlichkeiten Gegenstände entwendet.
  • durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen, falscher Schlüssel, Codekarten o. ä.
  • mit entwendeten Schlüsseln, die sie in anderen Räumlichkeiten als denen des Einbruchdiebstahls oder durch Raub erbeutet haben