Der Einbruchdiebstahl ist vom einfachen Diebstahl abzugrenzen, da der einfache Diebstahl zumeist gar nicht oder nur sehr eingeschränkt versicherbar ist. Die Definition des Einbruchdiebstahl lautet aus Sicht der Versicherer:
Täter dringen in versperrte oder verschlossene Räumlichkeiten ein
- durch Aufbrechen, Eindrücken oder Einschlagen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen.
- unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, welche nicht zum Eintritt bestimmt sind.
- durch Einschleichen und aus versperrten oder verschlossenen Räumlichkeiten Gegenstände entwendet.
- durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen, falscher Schlüssel, Codekarten o. ä.
- mit entwendeten Schlüsseln, die sie in anderen Räumlichkeiten als denen des Einbruchdiebstahls oder durch Raub erbeutet haben